Реферат: Bausteine interkultureller Persönlichkeitsentwicklung und Erfassung ihrer Vergleichbarkeit für Deutsche und Migranten



Projekt

Bausteine interkultureller Persönlichkeitsentwicklung und Erfassung ihrer Vergleichbarkeit für Deutsche und Migranten


Modul: Anerkennung von im Ausland erworbenen formalen Abschlüssen


Stand: 2.12.02

Outi Arajärvi
Thiestr. 14

37120 Bovenden

Modul: Anerkennung von im Ausland erworbenen formalen Abschlüssen


1. Anerkennung von Schulabschlüssen 5 1.1. Hauptschulabschluss 5 1.2. Mittlerer Bildungsabschluss 6 1.3. Sonderregelungen 6 1.3.1. Bei Staatsangehörigen aus EU-Ländern 6 1.3.2. Bei Aussiedlern nach Vertriebenengesetz 6 1.3.3. Bei Staatsangehörigen außerhalb von EU 6 1.3.4. Information und anerkennende Stellen 6 2. Anerkennung von Hochschulzugangszeugnissen 11 2.1. BildungsinländerInnen und EU-BürgerInnen 11 2.2. Staatsangehörige außerhalb der EU 12 2.3. Sonderregelungen für Aussiedlerinnen und Aussiedlern nach Vertriebenengesetz sowie für Deutsche mit ausländischen Zeugnissen 13 2.4. Informationen und Adressen sowie die Anerkennungs- und Bewerbungsstellen für Fachhochschulen bzw. Berufsakademien - 13 3. Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse 14 3.1. Führen akademischer Grade 14 3.1.1. Sonderregelung für Aussiedler nach dem Bundesvertriebenengesetz 15 3.2. Akademische Anerkennung (zur Fortsetzung der Hochschulausbildung oder Promotion) 15 3.3. Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse für Berufszugang und Berufsausübung 15 3.3.1. Bei Staatsangehörigen aus EU-Ländern 16 3.3.2. Anerkennungsrichtlinien für Gesundheitsberufe und Architekten 16 3.3.3. Die allgemeine Regelung zur beruflichen Anerkennung weiterer reglementierter Berufe auf EU-Ebene 17 3.3.4. Anerkennungsverfahren 19 3.3.5. Ausgleichsmaßnahmen 19 3.3.6. Sonderfälle 20 3.4. Informationen und zuständige Stellen (auch für Länder außerhalb
der EU) 20 3.4.1. Grundsätzliche Informationen bei den einzelnen Bundesländern: 21 3.4.2. Zuständige Stellen nach Fachrichtungen 23 3.4.2.1. Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie (Approbation für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Psychotherapeuten sowie Veterinärmedizin):
Krankenpflegepersonal, Heil- und Heilhilfsberufe siehe auch 4.3. 23 3.4.2.2. Rechtswissenschaften (Staatsprüfung): 24 3.4.2.3. Lehramt (Staatsexamen): 26 3.4.2.4. Theologische Studiengänge (Befähigung zum kirchlichen Dienst): 28 3.4.2.5. Ingenieure 28 3.4.2.6. Architekten 28 3.4.2.7. Lebensmittelchemie 29 3.4.3. Vereinfachte Regelung bei Staatsangehörigen aus Europa nach dem ECTS Verfahren 29 3.4.4. Diplomzusatz (Diploma Supplement – DS) auf EU-Ebene 29 4. Anerkennung sonstiger ausländischer Ausbildungen für den Berufszugang 30 4.1. Abschlüsse in kaufmännischen, technischen und sonstigen Berufen 30 4.2. Abschlüsse in handwerklichen Berufen 31 4.3. Abschlüsse im Gesundheitsbereich 32 4.4. Information und anerkennende Stellen nach Bundesländern: 32 4.5. Ausbildung in ausländischen Unternehmen 36 4.6. Die Koordinierungsstelle Pro Qualifizierung 36 5. Abschließende Anmerkungen 36 1.Anerkennung von Schulabschlüssen
Die Anerkennung schulischer Leistungen, die im Ausland erbracht wurden, beschränkt sich auf die Anerkennung von Schulabschlüssen. Bei Leistungen innerhalb einer noch fortzusetzenden Schullaufbahn findet kein formelles örtliches Anerkennungsverfahren statt. Über die Einstufung in die an einer deutschen Schule fortzusetzende Schullaufbahn entscheidet vielmehr die jeweilige Schulleitung in Absprache mit der örtlichen Schulbehörde, den Schülern und ihren Eltern, in der Regel im Anschluss an einen Probeunterricht.

Die Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse vollzieht sich überwiegend in Form der Gleichstellung mit dem deutschen Hauptschulabschluss, einem deutschen Mittleren Bildungsabschluss oder einem deutschen Reife-/Abiturzeugnis. Diese Anerkennung führen im allgemeinen die Bezirksregierungen, eigene Behörden in den Kultusministerien oder Oberschulämter in den jeweiligen Bundesländern durch, wobei das Anerkennungsverfahren bis zu einem halben Jahr dauern kann. Diese Stellen prüfen normalerweise auch die ausländischen Bildungsnachweise als Zugangsvoraussetzung in die beruflichen Schulen und beruflichen Ausbildungen.

Die Prüfung und Anerkennung der über den Mittleren Bildungsabschluss hinausführenden Qualifikationen (Anerkennung der Hochschulzugangs-/Reife-/Abiturzeugnisse) wird meistens im Zusammenhang mit der Frage der Zulassung zum Studium an deutschen Hochschulen vorgenommen. In diesen Fällen führen die Hochschulen die Anerkennung des Zeugnisses durch; siehe dazu Anerkennung von Hoch­schulzugangs­zeugnissen (2.). Wenn die Anerkennung der Hochschulzugangs-/Reifezeugnisse für andere Zwecke als für Studium nötig ist, sind normalerweise die gleichen Anerkennungsstellen wie für andere Schulzeugnisse zuständig (s. 1.3.4.)


1.1.Hauptschulabschluss
Für die Gleichstellung mit dem deutschen Hauptschulabschluss ist der Nachweis des Besuches von mindestens neun aufsteigenden Klassen an allgemein bildenden Schulen mit hinreichendem Unterricht zumindest in der Muttersprache, in Mathematik, einem naturwissenschaftlichen und einem sozialkundlichen Fach erforderlich. Sonderregelung für Aussiedler siehe unten.


^ 1.2.Mittlerer Bildungsabschluss
Für die Gleichstellung mit dem deutschen Mittleren Bildungsabschluss ist der erfolgreiche Besuch von mindestens zehn aufsteigenden Klassen an allgemein bildenden Schulen sowie hinreichender Unterricht in der Muttersprache, einer Fremdsprache, in Mathematik, einer Naturwissenschaft sowie in einem sozialkundlichen Fach erforderlich.

Häufig muss eine Einzelfallprüfung erfolgen, beispielsweise, wenn im Heimatland der mittlere Bildungsabschluss bereits nach weniger als zehn Schuljahren erworben werden kann und der Antragsteller einen Berufsabschluss erworben hat.


1.3.Sonderregelungen ^ 1.3.1.Bei Staatsangehörigen aus EU-Ländern
Generell werden Staatsangehörige aus EU-Ländern sowie aus Ländern der Europäischen Konvention wie Deutsche behandelt.
1.3.2.Bei Aussiedlern nach Vertriebenengesetz
Bei Personen, die einen Spätaussiedlerstatus haben, reicht bereits ein nach acht Jahren erworbenes Abschlusszeugnis für die Anerkennung eines Haupt­schulabschlusszeugnisses aus (gem. Ziffer 5.1.1 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 3.12.1971 i.d.F. vom 12.9.1997 "Eingliederung von Berechtigten nach dem Bundesvertriebenengesetz in Schule und Berufs­ausbildung"). Demnach ist das im Herkunftsland erworbene Abschlusszeugnis der Hauptschule für die Gleichstellung mit dem Abschlusszeugnis der deutschen Hauptschule hinreichend.

Bei mittleren Bildungsabschlüssen gibt es keine abweichenden Regelungen für Aussiedler.
^ 1.3.3.Bei Staatsangehörigen außerhalb von EU
Bei Personen, die nicht den Spätaussiedlerstatus haben, ist die Gleich­stellung eines bereits nach acht Jahren erworbenen Abschlusszeugnisses mit dem deutschen Hauptschulabschluss ohne Zusatzqualifikation nicht möglich.
1.3.4.Information und anerkennende Stellen
Grundsätzliche Information gibt die Homepage der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz:

http://www.kmk.org/zab/home.htm

Baden-Württemberg:

Zeugnisanerkennungsstelle beim Oberschulamt Stuttgart
(wird durch das Oberschulamt Stuttgart für alle Oberschulamtsbezirke zentral wahrgenommen)
Breitscheidstr. 42
70176 Stuttgart

Telefon: 0711-6670-0
mailto:poststelle@osas.kv.bwl.de

www.oberschulamt-stuttgart.de/osaorg/

siehe auch: http://demo.albit.de/laa/LAA_BW/Bwege >Anerkennung von Bildungsnachweisen


Bayern:

Die Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern ist die bayerische Landesstelle für die Bewertung von Zeugnissen als Nachweis der Hochschulreife, der Fachhochschulreife, eines mittleren Schulabschlusses oder des erfolgreichen Hauptschulabschlusses. Die Bescheide ergehen im Namen des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus:

Die Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern
Pündterplatz 5
80803 München

Briefadresse: Postfach 402040, 80720 München

Telefon:089/383849-0

Telefax:089/383849-49

Email: zastby@ukwkm.lrz-muenchen.de

www.regierung.oberpfalz.bayern.de


Berlin:

Zeugnisanerkennungsstelle der
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport
Beuthstraße 6 - 8
10117 Berlin-Mitte

Telefon 9026 5228, -5231, -5232, -5219
Fax: 9026 5001
Email: zastbe@sensjs.verwalt-berlin.de
(auch für Berufsfachschul- und Fachschulabschlüsse)

www.sensjs.berlin.de >Schule >Schulische Angebote


Brandenburg

Staatliches Schulamt Cottbus
Blechenstraße 1
03046 Cottbus
Tel.: 0355/4866-0
Fax: 0355/4866-199
www.mbjs.brandenburg.de >Leben und Arbeiten >Soziales >Zuwanderungspolitik >Wegweiser für Aussiedler


Bremen

Der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Sport
Rembertiring 8-12
28195 Bremen

Ansprechpartner/in: Frau Helmke, Zimmer 234
Sprechzeiten: mo - Fr 9.00 - 14.00 (außer Mittwoch)
Tel.: 0421/361-6573

und Herr Böse, Zimmer 238
Sprechzeiten: Mo - Fr 9.00 - 12.00 Uhr (außer Dienstag)
Telefon: 0421/361-6550

Fax 0421 / 361 - 4176
E-Mail office@bildung.bremen.de


Hamburg:

Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung
Schulinformationszentrum

Hausadresse:
Hamburger Straße 35 (Einkaufszentrum 2. Stock)
22083 Hamburg

Postadresse:
Amt für Schule‘ SIZ-21
Postfach 76 10 48
22060 Hamburg
Tel.: (040) 29 88 - 2067 (Durchwahl)
Fax (040) 29 88 - 4035

www.bqn-hamburg.de


Hessen

Staatliches Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und
die Stadt Darmstadt
Groß-Gerauer-Weg 3
64295 Darmstadt
Tel: 06151-3992-0

E-mail: poststelle@da.ssa.hessen.de
www.schulamt-darmstadt-dieburg.de > Bildungsnachweise


Mecklenburg-Vorpommern

Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Abteilung Schulen, Referat 223
Werderstraße 124
19048 Schwerin

www.kultus-mv.de/_sites/schule/index.htm


Niedersachsen;

für Aussiedler/Spätaussiedler/BVFG-Berechtigte:
Anerkennungsanträge an die für den Wohnort zuständige Bezirksregierung

für alle anderen:

Bezirksregierung Hannover, Dezernat 401
Am Waterlooplatz 11
30169 Hannover

Postfach 203
30002 Hannover

Tel: 0511/106-2434

http://www.bezirksregierung-hannover.de/home/ >Bildung und Kultur >Schule >Zeugnisbewertung, siehe auch Merkblätter Zentrale Zeugnisanerkennung


Nordrhein-Westfalen:

Bezirksregierung Köln
Zeughausstraße 2-10
50667 Köln
Telefon 0221 / 147-0
Telefax 0221 / 147 3185
Telex 888 1451


^ Anerkennung der Hochschulzugangsberechtigung (Hochschulreife) für ausländische Staatsangehörige, die in Nordrhein-Westfalen oder außerhalb Deutschlands wohnen, jedoch nur für andere Zwecke als die Aufnahme eines Hochschul-/Fachhochschulstudiums (z.B. für eine berufliche Tätigkeit, Umschulung oder Ausbildung):

Zentrale Zeugnisanerkennungsstelle für das Land Nordrhein-Westfalen
Bezirksregierung Düsseldorf
Cecilienallee 2
D-40474 Düsseldorf
Tel: 0211-475-0
Telefax: 0211-475-2671

http://www.nps-brd.nrw.de >Themen >Schule und Kultur > Zentrale Zeugnisanerkennungsstelle


Rheinland-Pfalz

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion

Kurfürstliches Palais
Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier
Telefon: (0651) 9494-0
Telefax: (0651) 9494-170


Saarland

Ministerium für Wissenschaft und Kultur
Hohenzollernstraße 60
66117 Saarbrücken
+49 (0) 681 501-00
+49 (0) 681 501-7550


Sachsen

Sächsisches Staatsministerium für Kultus

Carolaplatz 1
01097 Dresden

Postanschrift:

PF 100910
01079 Dresden

Telefon: 0351/564-0
FAX: 0351/564-28 86


Antragsformulare gibt es bei den Regionalschulämtern, z.B. Dresden:

Regionalschulamt Dresden
Großenhainer Straße 92 - 01127 Dresden

Tel: +49 (0351) 8439 0

E-Mail: poststelle@rsad.smk.sachsen.de


Adressen aller Regionalschulämter in Sachsen sind zu finden:

www.sachsen-macht-schule.de >Kultusministerium >Behörden >Regionalschulämter


Sachsen-Anhalt

Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt
Turmschanzenstr. 32
39114 Magdeburg

Postanschrift:

Postfach 3780
39012 Magdeburg

Telefon: (0391) 56701

Telefax: (0391) 5673695

E-mail: poststelle@mk. sachsen-anhalt.de


Schleswig-Holstein

Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur

Brunswiker Straße 16-22
24105 Kiel
Telefon: 0431/ 988-0, -2439; -2436
Fax. 0431-988-2420

Mail: pressestelle@kumi.landsh.de


Thüringen

Thüringer Kultusministerium
Abteilung 3
Postfach 10 04 52
99004 Erfurt


Besuchsadresse:

Werner-Seelenbinder-Straße 7

Postfach 10 04 52

99096 Erfurt

Telefon: (03 61) 3 79 00

Telefax: (03 61) 3 79 46 90

e-mail Poststelle: tkm@thueringen.de


www.thueringen.de/tkm/hauptseiten/news.htm >Verfahren zur Anerkennung der Gleichwertigkeit allgemein bildender ausländischer Bildungsnachweise

(Auch Hochschulzugangszeugnisse)


^ 2.Anerkennung von Hochschulzugangszeugnissen
Die Anerkennung von Schulabschlüssen für Zulassung zum Studium wird direkt über die Hochschulen (Zulassungsbüro oder Akademisches Auslandsamt) geregelt, wo man studieren möchte. Die Fachhochschulen und Berufsakademien haben z.T. eigene zentrale Anerkennungs- und Bewerbungsstellen im jeweiligen Bundesland (Adressen unter 2.4.).

Die Überprüfung und Feststellung der Gleichwertigkeit der Bildungsnachweise wird nach den für die Bundesrepublik Deutschland geltenden einheitlichen “Bewertungs­vorschlägen” des Sekretariats der Kultusministerkonferenz (Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen) im Rahmen des Bewerbungs- und Zulassungs­verfahrens um einen Studienplatz durchgeführt.

http://www.kmk.org/zab/home.htm >Gutachterliche Arbeitsbereiche


^ 2.1.BildungsinländerInnen und EU-BürgerInnen
BildungsinländerInnen (ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die ihre Hochschulzugangsberechtigung, Sekundarschulabschluß/Abitur, in der Bundesrepublik Deutschland an einer deutschen Schuleinrichtung erworben haben) werden zu den gleichen Bedingungen wie Deutsche zugelassen. Dies gilt in den meisten Bundesländern auch für AbsolventInnen staatlich anerkannter deutscher Schulen im Ausland. Generell werden alle StudienbewerberInnen aus Mitgliedsstaaten der EU und der Europäischen Konvention (Island, Liechtenstein und Norwegen) wie Deutsche behandelt, sie haben also gute Chancen, sofort einen Studienplatz zu bekommen; sie müssen jedoch die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen.

Anerkennung der Zeugnisse folgt direkt über die Hochschule bzw. über die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) in Dortmund für die Studienplätze, die nur dort vergeben werden. Adresse ZVS: Postfach, 44128 Dortmund, Tel: 0231/1081-0 (die Anerkennung erfolgt in Verbindung mit dem Zulassungsantrag)

^ 2.2.Staatsangehörige außerhalb der EU
Der Deutsche Akademische Auslandsdienst (DAAD) unterhält auf seiner Homepage eine „Zulassungsdatenbank“, wo man die Vergleichbarkeit der Zeugnisse pro Land einsehen kann. Allgemein kann festgestellt werden, dass für fast alle Länder außerhalb der Europäischen Union eine gesonderte „Feststellungsprüfung“ (s.u.) verlangt wird. Studienbewerber aus Norwegen, Island, Liechtenstein, Slowenien, Israel und der Schweiz sind davon befreit sowie die Bewerber aus den EU-Beitrittsländern mit neueren Hochschulzugangszeugnissen (Bulgarien, Polen, Rumänien, Slowakische Republik, Tschechien und Ungarn ab 1994, Estland, Lettland, Litauen ab 1998). Mit einer bestandenen Hochschulaufnahmeprüfung im eigenen Land bekommt man einen direkten Zugang auch aus den Ländern Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Türkei und Indien, mit älteren Zeugnissen auch aus Polen, Rumänien, Slowakei und Tschechien. Ein mindestens einjähriges Studium wird z.B. von Bewerbern aus der Russischen Föderation, aus Weißrussland, Moldavien, Ukraine, Aserbaidschan, China und Georgien verlangt.

Die obigen Angaben dienen nur als Beispiel, alle genaueren Angaben auch für weitere Länder können unter www.daad.de > studieren, forschen > Zulassung > Voraussetzungen ersehen werden.

Für die Aufnahmevoraussetzungen zum Studium selbst lassen sich keine allgemeinen Aussagen machen, da die diesbezüglichen Regelungen zu differenziert und teilweise widersprüchlich sind. Normalerweise werden in den Universitäten 5% der verfügbaren Studienplätze pro Semester je Studiengang für ausländische Studienbewerber/-innen reserviert. Bewerber/-innen aus der Europäischen Union und Island, Liechtenstein und Norwegen gehören nicht zu dieser Gruppe; sie werden zulassungsrechtlich Deutschen gleichgestellt.

Alle deutschen Hochschulen verlangen die Beherrschung der deutschen Sprache, wenn es sich nicht um gesonderte internationale Studiengänge handelt. Die Sprachkenntnisse müssen nachgewiesen werden (Deutsche Sprachprüfung für Hochschulzugang - DSH oder Test Deutsch als Fremdsprache - TestDaf) bzw. die Hochschulen führen Sprachprüfungen durch. Bei mangelnden Sprach­kenntnissen müssen Intensivkurse vor dem eigentlichen Studium besucht werden. Voraussetzung ist auf jeden Fall eine abgeschlossene Grundstufe der deutschen Sprache.

Wenn die Hochschulzugangsberechtigung nicht anerkannt wird, muss vor dem Studienbeginn eine sogenannte Feststellungsprüfung ablegt werden. Auf die Feststellungsprüfung kann sich der/die Studienbewerber/in in einem Studienkolleg in einem in der Regel zweisemestrigen Kurs vorbereiten. Die Ausbildung erfolgt in Schwerpunktkursen, die sich am angestrebten Fachstudium orientieren. Die Fachhochschulen und die Universitäten haben jeweils eigene Studienkollege.


^ 2.3.Sonderregelungen für Aussiedlerinnen und Aussiedlern nach Vertriebenengesetz sowie für Deutsche mit ausländischen Zeugnissen
Aussiedlerinnen und Aussiedler, die ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht in Deutschland erworben haben sowie Deutsche mit ausländischen Reifezeugnissen müssen ihre Zeugnisse im jeweiligen Bundesland in Zeugnisanerkennungsstellen anerkennen lassen. Adressen: siehe oben Kapitel für Schulabschlüsse (1.3.4.).


^ 2.4.Informationen und Adressen sowie die Anerkennungs- und Bewerbungsstellen für Fachhochschulen bzw. Berufsakademien -
Homepage des Deutschen Akademischen Austausch Dienstes:

http://www.daad.de/deutschland/de/index.html

Gute Übersicht auch bei: http://www.uni-kassel.de/sik/ausl/dhzb.ghk

Baden-Württemberg

Grundsätzliche Fragen:

http://www.studieninformation.de/ifas/index.html

http://demo.albit.de/laa/LAA_BW/Bwege/ank/ank_01.htm

http://www.kursbuch-bw.de/

- Kunst- und Musikhochschulen:
das Studentensekretariat der Staatlichen Akademie der Bildenden Künste Stuttgart

- Fachhochschulen:
das Ausländer-Studienkolleg der Fachhochschule Konstanz

- Berufsakademien:
die Berufsakademie Stuttgart: Heidenheim, Ravensburg, Stuttgart und Villingen-Schwenningen
die Berufsakademie Mannheim: Lörrach, Mannheim und Mosbach
die Berufsakademie Karsruhe: Karlsruhe

Bayern:

Die Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern
Pündterplatz 5
80803 München

Briefadresse: Postfach 402040, 80720 München

Telefon:089/383849-0
Telefax:089/383849-49

Email: zastby@ukwkm.lrz-muenchen.de
www.regierung.oberpfalz.bayern.de >suchen >allgemeines über Fachgebiete >Allgemeines

Berlin:

Zeugnisanerkennungsstelle der
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport
Beuthstraße 6 - 8
10117 Berlin-Mitte

Telefon 9026 5228, -5231, -5232, -5219
Fax: 9026 5001

Email: zastbe@sensjs.verwalt-berlin.de
www.sensjs.berlin.de >Schule >Schulische Angebote

Bremen:

Senator für Bildung, Wissenschaft,
Rembertiring 8-12
28195 Bremen

Fachhochschulreife Ansprechpartner/in: Frau Oltmanns, Zimmer 207
Sprechzeiten : Di, Mi, Do 10.00 - 13.00
Tel.: 0421/361-2563

Hessen:

Direkt an den Fachhochschulen

Niedersachsen

Institut für ausländische Fachhochschulbewerber
des Landes Niedersachsen
Hanomagstraße 8, D-30449 Hannover

Tel.: 00 49 (5 11) 92 96-6 90

Email: auslaender@land.fh-hannover.de

http://www.niedersachsen.de >Service >Publikationen >2.Seite >Studium ohne Abitur


Nordrhein-Westfalen:

Direkt an den Fachhochschulen


^ 3.Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse 3.1.Führen akademischer Grade
Die Führung ausländischer akademischer Grade bedarf der Genehmigung. Ebenfalls genehmigungspflichtig ist die Führung entsprechender ausländischer staatlicher und kirchlicher Grade sowie Titel, die inländischen akademischen Graden gleichlautend oder ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. Die Genehmigungen erteilen normalerweise die Landesministerien für Kultur und Wissenschaft. Sie wird nach dem jeweiligen Landeshochschulgesetz erteilt, wenn die ordnungsgemäße Grad- bzw. Titelverleihung nachgewiesen ist, der Grad oder Titel von einer ausländischen Hochschule verliehen wurde, die nach ihrem Rang und Qualitätsniveau einer inländischen Hochschule vergleichbar und zur Verleihung berechtigt ist (anerkannte Hochschule), dem Grad oder Titel - sofern er nicht ehrenhalber verliehen wurde - eine Abschlussprüfung aufgrund eines mindestens dreijährigen Studiums an anerkannten Hochschulen zugrunde liegt, davon mindestens ein Studienjahr an der verleihenden Hochschule absolviert wurde.

Die inhaltliche, qualitative Wertigkeit des Grades oder Titels im Vergleich zu einem entsprechenden inländischen akademischen Grad wird nicht näher geprüft. Die Führungsgenehmigung spricht deshalb auch keine Anerkennung im Sinne einer berufsqualifizierenden Bewertung des ausländischen Abschlusses aus, aufgrund dessen der Grad oder Titel verliehen wurde. Mangels inhaltlicher Bewertung findet somit keine "Nostrifizierung" statt. Für ehrenhalber verliehene Grade und Titel gelten die obigen Vorschriften sinngemäß. Die Genehmigung verleiht die Berechtigung, den im Ausland erworbenen Grad oder Titel im Inland in der verliehenen (fremdsprachigen) Originalform und mit einem auf die Herkunft hinweisenden Zusatz (in Form der Angabe der ausländischen Hochschule bzw. der grad-/titelverleihenden Institution) zu führen. Das Staatsministerium kann Abkürzungen des Grades oder Titels zulassen, wenn sie im Herkunftsland festgelegt oder nachweisbar üblich sind und ihre Form eine Verwechslung mit inländischen akademischen Graden nicht befürchten lässt. Eine formale Umwandlung in eine deutsche Gradform wird mangels Bewertung nicht vorgenommen.
^ 3.1.1.Sonderregelung für Aussiedler nach dem Bundesvertriebenengesetz
Sonderregelungen bestehen für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz i.V.m. Art. 133 Abs. 1. Diese können auf Antrag die Genehmigung erhalten, ihren vor der Vertreibung, Aussiedlung oder Zuwanderung im Herkunftsland aufgrund einer abgeschlossenen Hochschulausbildung erworbenen akademischen oder entsprechenden staatlichen Grad bzw. Titel, dessen materielle Gleichwertigkeit mit einem inländischen (deutschen) akademischen Grad nachgewiesen ist, in der Form des gleichwertigen inländischen akademischen Grades zu führen.


^ 3.2.Akademische Anerkennung (zur Fortsetzung der Hochschulausbildung oder Promotion)
Studien- und Prüfungsleistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, werden anlässlich der Fortsetzung des Studiums, der Ablegung von Prüfungen, der Aufnahme von Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudien oder der Zulassung zur Promotion an einer Hochschule anerkannt, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt ist. Die Feststellung der Gleichwertigkeit trifft in den Studiengängen, die mit einer Staatsprüfung abschließen das jeweils zuständige staatliche Prüfungsamt.


^ 3.3.Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse für Berufszugang und Berufsausübung
Die Anerkennung der Hochschulabschlüsse ist ebenso Sache der einzelnen Bundesländer. Die Kultusministerkonferenz hat eine Datenbank eingerichtet, aus der man eine ungefähre Entsprechung der jeweiligen Abschlüsse in einzelnen Länder mit den deutschen Abschlüssen ersehen kann;

www.anabin.de

siehe auch: http://www.kmk.org/zab/home.htm

Zuständig für die Anerkennung sind die jeweiligen Ministerien bzw. Landesprüfungsämter, wobei die Anerkennung auch im europäischen Rahmen schwierig ist und außereuropäisch noch seltener gelingt.

Grundsätzlich müssen allerdings nur die sogenannten reglementierten Berufe (s.u.) anerkannt werden. Ansonsten kann der/die Arbeitgeber/in selbst entscheiden, ob eine Gleichwertigkeit und somit eine Befähigung vorliegt.
^ 3.3.1.Bei Staatsangehörigen aus EU-Ländern
In der EU gilt das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens in die grundsätzliche Gleichwertigkeit der berufsqualifizierenden Abschlüsse der anderen Mitgliedstaaten. Bei der akademischen Anerkennung hat die Gemeinschaft aber keine Kompetenzen für eine Rechtsangleichung. Die akademische Anerkennung ist im Artikel 126 EG-Vertrag als Ziel angesprochen, das durch gemeinsame Aktionen gefördert werden kann. Also läuft die akademische Anerkennung weiterhin ausschließlich über die Mitgliedstaaten. Für den Berufszugang ist die berufliche Anerkennung entscheidend. Das ist durch die Gemeinschaft geregelt. Mit den Richtlinien 89/48/EWG (vom 21.12.1988), 92/51/EWG (vom 18.6.1992), 95/43 (vom 20.07.1994) und den Leitfaden wurde eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Diplome und sonstiger Befähigungsnachweise auf Hochschulniveau sowie aller Abschlüsse, die nicht einer dreijährigen Hochschulausbildung entsprechen, eingeführt. Das heißt aber nicht, dass national erworbene Bildungsabschlüsse automatisch EU-weit anerkannt wären oder sich aus diesem Grundsatz direkt gleiche Rechte ableiten ließen. Die Europäische Kommission hat mehrere Initiativen gestartet für eine bessere Anerkennung der Berufsabschlüsse. Gegenwärtig arbeitet die Kommission für die noch ausstehenden reglementierten Berufe ein neues Konzept für die Anerkennung der Diplome aus. Siehe dazu Kapitel 3.4.3. und 3.4.4. Außerdem hat die Europäische Kommission gegen mehrere Mitgliedsstaaten, u.a. Deutschland eine Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht weil sie ihrer Pflicht zur Umsetzung der Richtlinien nicht nachgekommen sind. Information dazu:

http://europa.eu.int/comm/internal_market/de/qualifications/

Der „Leitfaden für die allgemeine Regelung zur Anerkennung der beruflichen Befähigungsnachweise“ ist auf der Webpage der Europäischen Kommission einsehbar:

http://europa.eu.int/comm/internal_market/en/qualifications/guidede.pdf

In folgenden Abschnitten werden Grundzüge des Leitfadens dargestellt.
^ 3.3.2.Anerkennungsrichtlinien für Gesundheitsberufe und Architekten
Für sieben Berufe (6 Gesundheitsberufe - Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen und Krankenschwestern - und Architekten) hat die Gemeinschaft spezifische Anerkennungsrichtlinien verabschiedet. Mit diesen Richtlinien wurde eine gewisse Koordinierung der Ausbildungsgänge in den Mitgliedstaaten vorgenommen. Alle Ausbildungen, die diese Bedingungen erfüllen, sind in einer Diplomliste erfaßt, die Bestandteile der jeweiligen Richtlinie ist. Jeder Staatsangehörige, der ein Diplom besitzt, das sich in dieser Liste befindet, wird in einem anderen Mitgliedstaat quasi automatisch anerkannt. Das Anerkennungs­verfahren ist einfach und fast immer unproblematisch.

Bei der Architektenrichtlinie, die erst 1985 nach nahezu 20-jähriger Verhandlungszeit verabschiedet wurde, haben sich die Mitgliedstaaten schon nicht mehr auf Mindestausbildungsbedingungen verständigen können. Zu unter­schiedlich waren die Ausbildungen und die Interessen der Berufsverbände. Die Richtlinie formuliert nur Anforderungen an die Architektenausbildung.

Nach einem in der Richtlinie festgelegten Verfahren erfolgt eine Prüfung, ob die Ausbildung den festgelegten Kriterien entspricht. Bei positivem Ergebnis werden die Abschlüsse von der Europäischen Kommission in einer Liste erfaßt und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Migranten, die einen entsprechenden Abschluß besitzen, werden dann ebenfalls quasi automatisch anerkannt.

Es besteht jedoch ein Unterschied zwischen den beiden Gruppen der sektoralen Richtlinien. In der ersten Gruppe, die die Gesundheitsberufe umfaßt, sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, die Ausbildungen so zu gestalten, daß sie die Mindestbedingungen der Richtlinie erfüllen. Bei Nichterfüllung ist das ein Verstoß gegen die Richtlinie und die Europäische Kommission wird ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den Mitgliedstaat einleiten und bei weiterer Nichtbefolgung durch den Mitgliedstaat eine Verurteilung durch den europäischen Gerichtshof betrieben. In der zweiten Gruppe - bei den Architekten - hat dagegen der Migrant das Nachsehen. Wenn seine Hochschule, von der er das Diplom erhalten hat, nicht auf der Diplomliste steht, so wird es nicht anerkannt und es wird ihm der Berufszugang verwehrt. Der Aufnahmestaat ist dann nur allgemein verpflichtet, die bisherige Ausbildung bei der Feststellung der Eignung zum Beruf zu berücksichtigen, im übrigen können weitere nachweise, die mit Prüfungen verbunden sind, gefordert werden. Diese Praxis geht auch auf ein Urteil des europäischen Gerichtshofes zurück.
^ 3.3.3.Die allgemeine Regelung zur beruflichen Anerkennung weiterer reglementierter Berufe auf EU-Ebene
Die sog. „allgemeine Regelung“ zur Anerkennung der Diplome regelt die Anerkennung weiterer reglementierter Berufe. Reglementiert ist ein Beruf, bei dem der Zugang, dieTätigkeitsausübung oder das Führen der Berufsbezeichnung durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelt und an den Nachweis eines bestimmten Diploms gebundenen ist. Es darf nur derjenige den Beruf ausüben, der die vorgeschriebene Ausbildung absolviert hat oder nur der die Berufsbezeichnung führen, der das erforderliche Diplom erworben hat. Z.B. darf in Deutschland nur derjenige die Berufsbezeichnung 'Ingenieur' allein oder in Verbindung mit einer Fachbezeichnung wie Vermessungsingenieur, Elektroingenieur, Bergbauingenieur führen, der das entsprechende Diplom erworben hat. Man spricht von einem "Titelmonopol". Dagegen darf die Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers nur ausüben, wer die Qualifikation eines Wirtschaftsprüfers erworben hat - man spricht von einem "Tätigkeitsmonopol".

Die Gemeinschaftsbestimmungen verzichten auf jegliche Harmonisierung der Ausbildung in den Mitgliedstaaten. Die Bestimmungen bauen auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens in die Ausbildung und der gemeinsamen Bildungstraditionen der Mitgliedstaaten auf. Grundregel ist, daß ein Aufnahmestaat einem Angehörigen eines Mitgliedstaates den Zugang zu einer reglementierten beruflichen Tätigkeit nicht verweigern darf, wenn dieser in dem Herkunftsland für dieselbe berufliche Tätigkeit qualifiziert ist.

Nach diesem neuen Konzept wurden zwei allgemeine Anerkennungsrichtlinien verabschiedet. Die sogenannte Hochschuldiplomrichtlinie und die sogenannte 2. Anerkennungsrichtlinie. Die Hochschuldiplomrichtlinie betrifft Berufe, die eine mindestens dreijährige akademische Ausbildung voraussetzen. Sie gilt jedoch nicht für Berufe, die von den sektoralen Richtlinien erfaßt sind, wie Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Krankenschwestern/ Krankenpfleger, Hebammen, Apotheker und Architekten (wie unter 3.3.2. ausgeführt) noch für handwerkliche und gewerbliche Tätigkeiten (unter 4.) oder Tätigkeiten des Handels, die unter die sogenannten Übergangsrichtlinien fallen. Von dieser Hochschuldiplomrichtlinie sind nach englischer Zählung ca. 85 Berufe betroffen, die Zahl ist in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich. Die nördlichen Länder der Europäischen Union haben wenig reglementierte Berufe, während Deutschland, Österreich, Frankreich eine größere Zahl von Berufen reglementiert haben, u.a. alle rechtsberatenden Berufe (Rechtsanwalt/-wältin, Steuerberater/in, Wirtschaftsprüfer/in, Patentanwalt/-wältin), Lehrer/in, Physiotherapeut/in und Ingenieur/in aller Fachrichtungen. Die 2. Allgemeine Anerkennungsrichtlinie umfaßt alle reglementierten Berufe, die eine Ausbildung unterhalb der dreijährigen Hochschulausbildung erfordern. Die Anzahl der von dieser Richtlinie erfaßten Berufe beträgt ca. 300. Von den Richtlinien sind nur reglementierte Berufe betroffen.

Ist der betreffende Beruf dagegen im Aufnahmestaat nicht reglementiert, ist eine Anerkennung der Befähigungsnachweise nicht nötig; die betreffende Tätigkeit kann in diesem Mitgliedstaat zu den gleichen Bedingungen und mit den gleichen Rechten und Pflichten wie Inländer aufgenommen werden. Das sind in Deutschland z.B. Unternehmensberater/in und Versicherungsmakler/in, die in anderen Mitgliedsstaaten reglementierte und an Ausbildungsnachweise gebundene Berufe sind.

Reglementierte Berufe, die unter diese allgemeine Anerkennungsregelung fallen:

^ Rechtlicher und steuerlicher Bereich: Rechtsanwalt/in, Steuerberater/in, Wirtschaftsprüfer/in

paramedizinischer Bereich: Krankengymnast/in, Kinderkrankenschwester/-pfleger, Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut/in, Logopäde/in, Optiker/in, Orthoptist/in/ Bandagist/in, Zahntechniker/in, Hörgeräteakustiker/in, Orthopädiemechaniker/in, Orthopädieschuhmacher/in

technischer Bereich: Ingenieur/in, Patentanwalt/-wältin, Handwerksmeister/in

sozio-kultureller Bereich: Lehrer/in, staatlich anerkannter Erzieher/in
3.3.4.Anerkennungsverfahren
Das Grundprinzip der Richtlinien bestand in der Anerkennung des Diploms für die Ausübung desselben Berufs in einem anderen Mitgliedstaat ohne zusätzliche Erfordernisse. Allerdings sieht die allgemeine Regelung keine automatische Anerkennung vor. Vielmehr muss die Anerkennung bei der zuständigen Behörde des Aufnahmestaates beantragt werden. Diese Behörde nimmt eine Einzelfallprüfung vor. Dabei wird überprüft, ob

Die Qualifizierung im Herkunftsland dem reglementierten Beruf im Aufnahmestaat übereinstimmt,

Dauer und Inhalt der Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede zu Dauer und Inhalt der im Aufnahmestaat verlangten Ausbildung aufweisen. Decken sich die Berufe und ist die Ausbildung insgesamt ähnlich, muss die zuständige Behörde die Befähigungsnachweise ohne weiteres anerkennen.

Wird hingegen nachgewiesen, dass wesentliche Unterschiede zwischen den Berufen oder in bezug auf Dauer oder Inhalt der Ausbildung bestehen, können Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen werden
3.3.5.Ausgleichsmaßnahmen
Dauert die Berufsausbildung im Aufnahmestaat mindestens ein Jahr oder länger, kann die zuständige Behörde den Nachweis einer Berufserfahrung (zwischen 1 bis 4 Jahren) verlangen. Bestehen wesentliche Unterschiede zwischen den Berufen oder in Bezug auf den Ausbildungsinhalt kann verlangt werden, dass ein Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt wird. Die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung ist nach den Regelungen der Richtlinie grundsätzlich dem Migranten zugestanden worden mit Ausnahme der rechtsberatenden Berufe. Bei diesen Berufen haben nahezu alle Mitgliedstaaten die Eignungsprüfung festgelegt.

Die Anpassungsmaßnahmen, egal ob es sich um die Prüfung oder den Lehrgang handelt. dürfen sich nur auf Bereiche beziehen, die noch nicht Gegenstand der Ausbildung im Heimatland waren oder von der Tätigkeit im Heimatland nicht erfaßt waren und wenn die Unterschiede wesentlich waren. "Wesentlich" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und hat schon bei der Verabschiedung der Richtlinie Verwirrungen hervorgerufen. Deshalb haben Rat und Kommission der Europäischen Gemeinschaft in einer Erklärung noch einmal präzisiert, wann sich im Sinne dieser Richtlinie Fächer wesentlich unterscheiden: Das ist nur dann gegeben, wenn es sich um Fächer handelt, ohne deren Beherrschung es nicht möglich ist, die betreffende Tätigkeit im Aufnahmestaat auszuüben.

Die Erfahrungen bei den Anerkennungsverfahren zeigen, daß in den Mitgliedstaaten bei den Anerkennungsverfahren von den Anpassungsmaßnahmen zu oft Gebrauch gemacht wird und die Maßnahmen zu lange dauern.

Die in den Richtlinien festgelegten Maximalzeiten, Forderung von bis zu 4 Jahren Berufserfahrung und bis zu 3 Jahren Anpassungslehrgang werden oft bis zur Grenze ausgenutzt. Bei den Eignungsprüfungen werden oft nicht nur die fehlenden Sachgebiete geprüft, sondern sie kommen einer Wiederholung der akademischen Examina nahe. Das ist nicht im Sinne der Regelung. Vielmehr ist davon auszugehen, daß es sich bei einem Migranten um einen voll qualifizierten Berufsangehörigen aus einem anderem Mitgliedstaat handelt. Hier fordert die Kommission Verbesserung.
3.3.6.Sonderfälle
Ist der Beruf, für den die Anerkennung beantragt wird, im Herkunftsland nicht reglementiert, kann die zuständige Behörde den Nachweis einer zweijährigen Berufserfahrung verlangen.

Bei einem Diplom, das in einem Drittland erworben und bereits in einem Mitgliedsland anerkannt worden ist, kann das Diplom im Aufnahmestaat anerkannt werden, wenn der betreffende Beruf in diesem Mitgliedstaat je nach Fall zwei oder drei Jahre lang ausgeübt worden ist.


^ 3.4.Informationen und zuständige Stellen (auch für Länder außerhalb
der EU)
Obige Angaben übersichtlich auch bei:

Bund der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure e.V. (BDVI)
Lindenstraße 14, 50674 Köln
Tel.: 0221 - 92 18 39-300, Fax: 0221 - 92 18 39-399
http://www.bdvi.de/BDVI/index1.htm

Übergreifende Informationen stellt auch das Arbeitsamt auf folgendem Homepage dar:

www.arbeitsamt.de >international >arbeiten in Deutschland >EURES-Merkblatt Deutschland

siehe auch: www.deutsche-kultur-international.de >Aus- und Fortbildung

und

http://europa.eu.int/scadplus/citizens/de/de/1079842.htm (hier auch gezielte Informationen für die Berufsgruppen medizinische Berufe, Ingenieure, Anwälte,Lehrkräfte und Architekten)

Broschüre „Anerkennung ausländischer Studienleistungen und ausländischer Hochschulabschlüsse”

erhältlich beim

Bundesministerium für Bildung und Forschung
53107 Bonn


^ 3.4.1.Grundsätzliche Informationen bei den einzelnen Bundesländern:
Baden-Württemberg:

Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Baden-Württemberg
Königstrasse 46
70173 Stuttgart
Telefon: 0711/279-0

Führung ausländischer Hochschulgrade und vergleichbarer staatlicher Bezeichnungen (einschließlich künstlerischer Bereich):
Tel. Sprechzeiten 9.30h - 11.00h
- Grade aus den Länder Bulgarien, Nachfolgestaaten der ehemaligen UdSSR, Ungarn: Frau Peppler -3341 / Herr Zendler -3139

- Grade aus den übrigen Ländern: Frau Baur(Buchstaben A-K) –3343, Frau Görich (L-Z) -3345 / Herr Zendler -3139

- Grade des künstlerischen Bereichs: Herr Weber -2976 / Frau Munz -2972

www.mwk.baden-wuerttemberg.de/Ministerium/index.html

http://demo.albit.de/laa/LAA_BW/Bwege/ank/ank_03.htm

Bayern:

Allgemein: http://www.stmwfk.bayern.de/hochschule/grade.html

Führung ausländischer Hochschulgrade und vergleichbarer staatlicher Bezeichnungen:
Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst

Salvatorplatz 2 - 80333 München
Postfach 810140 - 81901 München
Tel. 089-2186-0 - Fax 089-2186-2888
E-Mail: poststelle@stmwfk.bayern.de

Berlin:

Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Brunnenstraße 188-190
10119 Berlin
Tel: (030) 90 228 - 208 | 206 | 207
Fax: (030) 90 228 - 450 | 451
Pressestelle@senwfk.verwalt-berlin.de

http://www.science.berlin.de >Studium und Forschung >Studienabschlüsse

Brandenburg:

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen [masgf.brandenburg.de >Leben und arbeiten >Soziales >Zuwanderungspolitik >Wegweiser für Aussiedler im Land Brandenburg

Bremen:

Senator für Bildung und Wissenschaft
Katharinenstr. 12 - 14
28195 Bremen
Hochschulabschlüsse
alle Staaten, außer Nachfolgestaaten der ehemal. UdSSR und Polen
Ansprechpartnerin: Frau Drewes, Zimmer 108
Sprechzeiten: Mo - Fr 9.00 - 12.00 Uhr
Tel.: 0421/361-2720

Hochschulabschlüsse, Nachfolgestaaten der ehemal. UdSSR und Polen
Ansprechpartnerin: Frau Czarnecki, Zimmer 113
Sprechzeiten: Mo - Fr 9.00 - 12.00 Uhr
Tel.: 0421/361-2041

Hamburg:

Hochschulamt
Finkenau 31
22081 Hamburg
Tel.: 29 88 - 23 72 / od. -34 45

(Anerkennung von ausländischen Bildungsabschlüssen, von allen Hochschulabschlüssen außer Lehramtsabschlüsse oder Akademische Abschlüsse im Gesundheitswesen)

Hessen:

Hessisches Kultusministerium
Luisenplatz 10
65185 Wiesbaden
Tel.: 06 11 - 368 - 0
Fax: 06 11 - 368 2096
Internet: http://www.kultusministerum.hessen.de/
eMail: poststelle@hkm.hessen.de

(Anerkennung von Lehramtsprüfungen und Diplomen)

Mecklenburg-Vorpommern:

Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern
19048 Schwerin
Hausanschrift:
Werderstraße 124
19055 Schwerin

Telefon: +49 385 588-0
Telefax: +49 385 588-7082
emai: poststelle@kultus-mv.de


Zur Genehmigung zur Führung ausländischer akademischer Grade:

www.kultus-mv.de/_sites/bibo/vo_hs.htm


Niedersachsen:

Führung akademischer Grade:
Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur
Leibnizufer 9 (Postfach 261)
30002 Hannover
Tel.: 0511 / 120-0, Fax: 0511 / 120-2611

http://www.niedersachsen.de/functions/downloadObject/0,,c355761_s20,00.pdf

http://www.niedersachsen.de/functions/downloadObject/0,,c355744_s20,00.pdf

Nordrhein-Westfalen:

Ministerium für
Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Völklinger Straße 49
40221 Düsseldorf

Postanschift:

40190 Düsseldorf

Telefon: (0211) 8 96 - 03

Telefax: (0211) 8 96 - 32 20

E-Mail: poststelle@mswf.nrw.de

www.bildungsportal.nrw.de/BP/Wissenschaft/Internationales/Auslaendische Abschluesse/index.html

Sachsen-Anhalt:

Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt
Turmschanzenstr. 32
39114 Magdeburg

Postanschrift:
Postfach 3780
39012 Magdeburg

Telefon: (0391) 56701

Telefax: (0391) 5673695

E-mail: poststelle@mk. sachsen-anhalt.de


^ 3.4.2.Zuständige Stellen nach Fachrichtungen
Im Folgenden werden die Fachrichtungen mit der jeweils zuständigen Stelle aufgelistet:
3.4.2.1.Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie (Approbation für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Psychotherapeuten sowie Veterinärmedizin):
Krankenpflegepersonal, Heil- und Heilhilfsberufe siehe auch 4.3.


Landesprüfungsämter für Pharmazie und Medizin, Adressen:

www.impp.de/ImppLPAAdr.html

und bei DAAD: http://www.daad.de/ausland/de/3.1.2.html

Die Abrobationsverordnungen sind einzulesen bei:

www.rp.baden-wuerttemberg.de/stuttgart/abteilung2/lpa/lpa_start.htm

www.zv.uni-wuerburg.de/pruefungsamt/medizin

Brandenburg:

Landesamt für Soziales und Versorgung
Abt. Landesgesundheitsamt
Dezernat Berufsrecht
Wünsdorfer Platz 3
15838 Wünsdorf
Tel. 033702 711-17

Anerkennung von Tierärzten:
Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung
PF 60 11 50
14411 Potsdam
Tel. 0331 866-7730

Bremen:

Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und psychotherapeutische (akademische) Abschlüsse

Senator für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz
Birkenstr. 34
28195 Bremen
Ansprechpartner: Herr Wilhelm, Zimmer 415
Tel.: 0421/361-9549

Veterinärmedizinische Abschlüsse, Veterinärmed.-techni. Ass.

Senator für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz
Contrescarpe 73
28195 Bremen
Ansprechpartner: Herr Lindhorst
Sprechzeiten: tel. Anmeldung
Tel.: 0421/361-4036

Niedersachsen:

Anerkennung einer tierärztlichen Ausbildung sowie Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, Approbation von Tierärzten, die im Ausland studiert haben, Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes, Landfrauenberaterin:

Niedersächsischer Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Calenberger Straße 2
30169 Hannover
Anerkennungsanträge an das ML

^ 3.4.2.2.Rechtswissenschaften (Staatsprüfung):
Allgemein die Landesjustizprüfungsämter bei den Justizministerien, Adressen:

http://www.de-iure.de/sinnvoll/ljpa.htm

Und bei DAAD: http://www.daad.de/ausland/de/3.1.2.html

Weitere Ansprechpartner:
Herr Günther Reuhl, Kultusministerkonferenz (KMK)
Nassestraße 8
D - 53 113 Bonn
Tel : +49.228.5010

Landesjustizprüfungsamt bei dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz,
Prielmayerstraße 7, D-80335 München,
Tel. 089/559701

Landesjustizprüfungsamt bei dem Justizministerium Baden-Württemberg,
Rotebühlplatz 1, D-70178 Stuttgart,
Tel. 0711/279-0

Bremen:

Senator für Justiz und Verfassung
Richtweg 16 - 22
28195 Bremen

Ansprechpartnerin: Frau Renken, Zimmer 303
Sprechzeiten: tel. Anmeldung: Tel.: 0421/361-2995

Niedersachsen

Niedersächsischer Minister der Justiz
Am Waterlooplatz 1
30169 Hannover
Anerkennungsanträge an das MJ
^ Gemeinsames Prüfungsamt zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft,
Bayreuther Str. 41, D-10787 Berlin,
Tel. 030/2122-1

Gemeinsames Prüfungsamt der Länder Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland zur Abnahme der Eignungsprüfung für EG-Rechtsanwälte,
Martin-Luther-Platz 40, 40212 Düsseldorf,
Tel. 0211/8792-1

Bundesrechtsanwaltskammer,
Joachimstr. 1, 5300 Bonn,
Tel.: 0049 228 91 18 60,
Fax: +49 228 26 15 38

^ Deutscher Anwaltverein,
Adenauerallee 106,
53113 Bonn,
Tel.: +49 228 26 07 00,
Fax: 26 07 46

Für Juristinnen und Juristen, die im Ausland ihr rechtswissenschaftliches Studium erfolgreich beendet haben, bieten einige Universitäten, z.B. Uni Mainz ein Aufbaustudium, das mit dem akademischen Grad eines Magister Legum (LL.M) abgeschlossen wird, an. Sein Dauer beträgt zwei Semester.

http://radbruch.jura.uni-mainz.de/seiten/partner/partnerindex.html
^ 3.4.2.3.Lehramt (Staatsexamen):
Ausländer/innen kommen in den Schuldienst auch eventuell über den Weg „am Lehramt interessierte ohne Lehramtsstudium, siehe z.B.:

http://nibis.ni.schule.de/aktuell/mk/aktuell/mblehramt.pdf

Ministerien für Kultus und Sport:

Überblick bei DAAD: http://www.daad.de/ausland/de/3.1.2.html

Baden-Württemberg:
Oberschulämter

(für das Lehramt an beruflichen Schulen: Oberschulamt Tübingen zentral für alle Oberschulamtsbezirke)

Adressen: www.kultusministerium.baden-wuerttemberg.de >Ministerium >Oberschulämter

http://demo.albit.de/laa/LAA_BW/Bwege/ank/index.htm

Bayern:

das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus, 80327 München (Hausanschrift: Salvatorstr. 2, 80333 München),
Tel.: 089/2186-0.

Einzelfallanerkennung von Studienzeiten und Studienleistungen: Außenstelle des Prüfungsamts für die Lehrämter an öffentlichen Schulen bei den Universitäten.

Dort auch Anerkennung von Abschlussprüfungen der Fachsportlehrer/innen, der freiberuflichen Dolmetscher/innen, der freiberuflichen Übersetzer/innen, Gymnastiklehrer/innen und der Sportlehrer/innen.

Berlin:

Prüfungsamt für Lehramtsprüfung
An der Urania 14
10787 Berlin
Tel: 030-9016-0
Telefax: 030-9016-2994

www.Isa-berlin.de

Brandenburg:

Landesprüfungsamt
Breite Straße 15
14467 Potsdam
Telefon 0331 28 44-0
Fax 0331 28 44-1 12
E-Mail: landespruefungsamt@web.de

Bremen:

Senator für Bildung und Wissenschaft
Rembertiring 8-12
28195 Bremen
Tel.: 0421/361-10319

http://demo.albit.de/laa/LAA_NSB >Wege nach der Schule >Bildungswege in Bremen >Anerkennung von Bildungsabschlüssen

Hamburg:

Lehrerprüfungsamt

Mümmelmannsberg 75
D-22115 Hamburg
Tel. 040/2486-7611 (Geschäftszimmer)

Hessen:

Hessisches Kultusministerium
Luisenplatz 10
65185 Wiesbaden
Tel.: 06 11 - 368 - 0
Fax: 06 11 - 368 2096
Internet: http://www.kultusministerum.hessen.de/
eMail: poststelle@hkm.hessen.de

Mecklenburg-Vorpommern:

Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Abteilung Schulen, Referat 223
Werderstraße 124
19048 Schwerin

http://www.kultus-mv.de/_sites/schule/lehrer.htm >Beschäftigungsverhältnisse >Anerkennung ausländischer Lehrerabschlüsse

http://www.bildung-mv.de/start.htm >Lehrerprüfungsamt >Prüfungsordnungen

Niedersachsen:

Anerkennungsanträge an:
Niedersächsisches Kultusministerium
Schiffgraben 12
30159 Hannover

Nordrhein-Westfalen:

Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Abteilung 6
Völklinger Straße 49
40221 Düsseldorf
Telefon: (0211) 8 96 - 03
Telefax: (0211) 8 96 - 45 55 und - 32 20
E-Mail: poststelle@mswf.nrw.de
www.bildungsportal.nrw.de

Für EU-Bürger/innen konkrete Informationen und Antragsformulare bei Bezirksregierung Arnsberg unter:

http://www.bezreg-arnsberg.nrw.de/dez46/home.html

Allgemein für alle Adressen:

www.stmukwk.bayern.de/service/kultwww.html


^ 3.4.2.4.Theologische Studiengänge (Befähigung zum kirchlichen Dienst):
Das Bistum oder die Landeskirche, in dessen/deren Bereich der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.


3.4.2.5.Ingenieure
Die Ingenieurgesetze der Länder legen fest, wer die Berufsbezeichnung "Ingenieur" allein bzw. in Verbindung mit einer Fachbezeichnung führen darf. Die Tätigkeit selbst ist nicht reglementiert. Ingenieure aus EU-Ländern betreffend haben die deutschen Ingenieurkammern auf Anpassungs­maßnahmen bei der Anerkennung ausländischer Diplome verzichtet. Sie sind dabei der allgemein vorherrschenden Auffassung unter den Mitgliedstaaten gefolgt, daß die Ingenieurausbildungen in der Gemeinschaft weitestgehend vergleichbar sind.

Die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure haben jedoch in Deutschland eine Sonderstellung, die mit ihrer Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist und fallen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie.

Bayern:

Zur Fragen der Führung der für den Ingenieurbereich einschlägigen Berufsbezeichnungen: die örtlich zuständige Bezirksregierung sowie die Bayerische Ingenieurkammer-Bau, Einsteinstr. 1-3, Tel.: 089/419434-0

Niedersachsen:

Bezirksregierung Hannover
Dezernat 207
Postfach 203
30002 Hannover


3.4.2.6.Architekten
Allgemein: Bundesarchitektenkammer, Königswinterer Straße 709,
D-53227 Bonn.

Bayern:

Für die Führung der für den Architektenbereich maßgebenden Berufsbezeichnungen sowie zur Eintragung in die Architektenliste:

Die Bayerische Architektenkammer, Postfach 19 01 65, 80601 München (Hausanschrift: Waisenhausstr. 4, 80637 München), Tel.: 139880-0


3.4.2.7.Lebensmittelchemie
Bayern:

Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz
Postfach 22 00 11
80535 München
(Hausanschrift: Schellingstraße 155, 80539 München)
Tel.: 089/2170-04


^ 3.4.3.Vereinfachte Regelung bei Staatsangehörigen aus Europa nach dem ECTS Verfahren
European Credit Transfer System - ECTS ist ein europäisches System zur Anrechnung und Übertragung von Studienleistungen. Es wird angewendet im Rahmen des Austauschprogramms SOKRATES / Erasmus für Studierende. Dadurch werden in Erasmus-Partnerhochschulen die Leistungen gegenseitig anerkannt. Angestrebt wird die volle gegenseitige Anerkennung von Abschlüssen nach einem bestimmten Bewertungsverfahren.

Mehr Information: http://europa.eu.int/comm/education/erasmus_de.html

oder bei den Hochschulen, z.B.:
www.uni-potsdam.de/u/aaa/ECTS/index_g.htm

Anerkennung für Fachhochschulgrade im Bereich Wirtschaft und Technik im Rahmen der ECTS auch für die Länder Bulgarien, Staaten des ehem. Jugoslawien, Polen, Rumänien, Ungarn und ehem. UdSSR. Information:

Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg
Keßlerplatz 12
90489 Nürnberg
Telefon: 0911-5880 - 0
Fax 0911-5880 - 8309


^ 3.4.4.Diplomzusatz (Diploma Supplement – DS) auf EU-Ebene
Der Diplomzusatz (DS) ist ein Dokument, das einem Hochschulabschluss beigefügt wird und die internationale „Transparenz" verbessern sowie die akademische und berufliche Anerkennung von Qualifikationen (Diplomen, Abschlüssen, Zeugnissen usw.) erleichtern will. Er soll den Studiengang (Art, Niveau, Kontext, Inhalt und Status) beschreiben, den die im zugehörigen Original-Befähigungsnachweis genannte Person absolviert und erfolgreich abgeschlossen hat. Der DS sollte keinerlei Werturteile, Aussagen über die Gleichwertigkeit mit anderen Qualifikationen oder Vorschläge bezüglich der Anerkennung enthalten. Er ist ein flexibles, nicht normatives Instrument, das Zeit, Geld und Arbeit sparen soll.

Der DS wird von den nationalen Einrichtungen anhand einer Vorlage erstellt, die von einer gemeinsamen Arbeitsgruppe von Europäischer Kommission, Europarat und UNESCO erprobt und überarbeitet wurde. Die DS-Vorlage steht in den 11 Amtssprachen der EU zur Verfügung.

Der DS besteht aus acht Punkten (Angaben zur Person des Qualifikationsinhabers, zur Qualifikation, zum Niveau der Qualifikation, zum Inhalt der Qualifikation und zu den erzielten Ergebnissen sowie zum Zweck der Qualifikation, außerdem weitere Angaben, Beurkundung des Zusatzes und Angaben zum nationalen Hochschulsystem). Die Einrichtungen müssen auf den DS dieselben Authentisierungsverfahren anwenden wie für den Abschluss selbst.

Dem DS muss eine Beschreibung des nationalen Hochschulsystems, in dem die im Original-Befähigungsnachweis genannte Person ihren Abschluss erworben hat, beigefügt sein. Diese Beschreibung wird von den nationalen Informationszentren für Fragen der akademischen Anerkennung (NARIC) bereitgestellt und ist abzurufen über die Website: www.enic-naric.net

http://europa.eu.int/comm/education/recognition/diploma_de.html

© Europäische Gemeinschaften, 1995-2002


^ 4.Anerkennung sonstiger ausländischer Ausbildungen für den Berufszugang
Die Anerkennungspraxis sonstiger ausländischer Berufsabschlüsse ist sehr unübersichtlich. Da grundsätzlich immer diejenige Behörde oder Ausbildungsstätte für die Anerkennung zuständig ist, die auch für die deutsche Ausbildung verantwortlich ist, gibt es sehr vielfältige und von bundesland zu Bundesland unterschiedliche Praktiken der Anerkennung. Die zuständigen Ministerien delegieren z.B. häufig die Aufgabe der Anerkennung an untere Behördenebene oder an Kammern (Bezirksregierung, Industrie und Handelskammern, Handwerkskammern, Universitäten, Gesundheitsämtern usw.).

Diese Praxis ist jedoch nicht einheitlich. Manche Behördern in manchen Bundesländern bieten sehr gute Übersichten mit konkreter Information im Internet, bei anderen sind keine Informationen im Netz verfügbar, bzw. sehr schwierig zu finden. Oft kümmern sich auch die jeweiligen Berufsverbände um die Verbreitung der Adressen der zuständigen Stellen.

Dementsprechend ist die folgende Auflistung unvollständig, für manche Bundesländer gibt es gar keine Adressen. (siehe Anmerkung am Ende des Textes). Wenn man das eigene Bundesland nicht findet, sind vielleicht die Seiten anderer Bundesländer hilfreich, weil dort manchmal auch übergeordnete Informationen zu finden sind.


^ 4.1.Abschlüsse in kaufmännischen, technischen und sonstigen Berufen
Soweit es sich dabei um Abschlüsse handelt, die mit einem Berufsbildungsabschluss in Industrie, Handel oder Dienstleistungsgewerbe ( nicht Handwerk) vergleichbar sein könnten, sind hierfür die jeweiligen Industrie- und Handelskammer zuständig, in deren Bezirk der/die Betreffende seinen/ihren Wohnsitz hat. Das sind z.B.: Kaufmännische Berufe des Handels und des IT-Bereiches, Elektro-/Glas- und Keramberufe, techn. IT-Berufe, Mechatroniker, Techn. Zeichner, alle weiteren technischen Berufe, Gastronomie und Berufskraftfahrer.

Für Personen nach dem Vertriebenengesetz ist die Anerkennung einfacher.

Die Anerkennung von Fachschulzeugnissen kann auch über die allgemein anerkennenden Stellen für Bildungsabschlüsse beantragt werden, s. 1.3.4.


^ 4.2.Abschlüsse in handwerklichen Berufen
Auf der EU- bzw. EWG/EWR-Ebene hat man sich auf ein System zur gegenseitigen Anerkennung von Berufsbildungsabschlüssen (Meisterprüfung) im Handwerk geeinigt. Die entsprechende Richtlinie wurde in der Bundesrepublik Deutschland durch die EWG/EWR-Handwerk-Verordnung und § 9 HwO in nationale Recht umgesetzt. Danach ist mit einer Ausnahmebewilligung die Möglichkeit gegeben, in die Handwerksrolle eingetragen zu werden. Näheres unter:

http://www.zdh.de >glossar >Ausnahmebewilligung

Andere im Ausland erworbene Ausbildungsabschlüsse können von der Handwerkskammer nur dann als gleichwertig mit einer entsprechenden deutschen Gesellenprüfung anerkannt werden, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage besteht.

Erforderlich für die Anerkennung bzw. Gleichstellung ist entweder ein bilaterales Abkommen zwischen dem betreffenden Staat und der Bundesrepublik Deutschland oder um ein Gesetz, das die Gleichstellung regelt handeln.

Bilaterale Abkommen, die eine zwischenstaatliche Anerkennung bzw. Gleichstellung von bestimmten Ausbildungsabschlüssen regeln, wurden bisher lediglich mit Österreich und Frankreich abgeschlossen. Aufgrund dieser bilateralen Vereinbarungen sind 74 österreichische und 22 französische handwerkliche Ausbildungsabschlüsse gesetzlich als gleichwertig mit der entsprechenden deutschen Gesellenprüfungen anerkannt.

Wer einen handwerklichen Abschluß auf Facharbeiterniveau in den Ländern der ehemaligen Sowjetunion, Polen, Rumänien, der ehemaligen Tschechoslowakei, Ungarn erworben hat und eine Spätaussiedler­bescheinigung oder Vertriebenenausweis besitzt, kann die Anerkennung bzw. Gleichstellung seines Ausbildungsabschlusses gem. § 10 Bundesvertriebenen­gesetz beantragen.

Wer nicht unter den oben genannten Personenkreis fällt, dessen ausländischer Abschluß kann von einer Handwerkskammer nicht anerkannt bzw. gleichgestellt werden. Hier bleibt nur der Weg, die deutsche Gesellenprüfung im Wege der sogenannten Externenprüfung gem. § 37 Abs. 2 HwO abzulegen, wobei ausländische Zeugnisse bei der Bemessung der erforderlichen Berufstätigkeit berücksichtigt werden können.

Dazu: www.hwk-koeln.de >Bilden >Ausbildung >Prüfung

Liste der Handwerkskammern in Deutschland;

http://www.zdh.de/org_hwk/hwk/hwk_link/hwk_list.htm

Broschüre „Anerkennung der Zeugnisse von Spätaussiedlern / Eintragung von Spätaussiedlern in die Handwerksrolle”

erhältlich beim

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
53107 Bonn


^ 4.3.Abschlüsse im Gesundheitsbereich
Abschlüsse für Arzthelfer/innen können bei den jeweiligen Landes­ärzte­kammern anerkannt werden. Alle Adressen sind zu finden:

http://www.blaek.de/ >Service >Ärztekammern

Dementsprechend sind die Landeszahnärzte- und Landestierärztekammern die jeweils zuständigen Stellen für Zahnartzhelfer/innen bzw. Tierarzthelfer/innen.

Die für die Anerkennung ausländischer Physiotherapeuten zuständigen Behörden in Deutschland, Adressen:

http://www.physio.de/physio/deutschland.htm

Weitere Adressen unter den Bundesländern:


^ 4.4.Information und anerkennende Stellen nach Bundesländern:


Baden-Württemberg:

Gewerbliche, technische, kaufmännische, hauswirtschaftliche, sozialpädagogische und landwirtschaftliche Berufe und andere:

Oberschulamt Stuttgart, Adresse s. 1.3.4.


Beim Handwerk:
Handwerkskammer Region Stuttgart

Landwirtschaftlicher Bereich:
Regierungspräsidium Stuttgart
Ruppmannstr. 21

70565 Stuttgart

- Sport (außer Lehramt):

Oberschulamt Stuttgart (Adresse unter 1.3.4.)

- sonstige Bereiche
Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart

Bayern:

Krankenpflegepersonal, Landwirtschaftlicher Bereich, DiätassistentInnen, ErgotherapeutInnen, Hebammen, Entbindungshelfer IngenieurInnen, LogopädInnen, MasseurInnen, med. BademeisterInnen, med.-techn. LaboratoriumsassistentInnen, med.-techn. RadiologieassistentInnen, med-techn. AssistentInnen für Funktionsdiagnostik, OrthoptistInnen, pharmazeutisch-techn. AssistentInnen, PhysiotherapeutInnen, KrankengymnastInnen, RettungsassistentInnen, veterinärmed.-techn. AssistentInnen:

Die jeweils zuständigen Bezirksregierungen, Adressen sind zu finden:

http://www.bayern.de/Politik/Staatsregierung/kabinett.html

Regierung der Oberpfalz
93039 Regensburg
Herbert Franke
Telefon (0941) 5680-205
E-Mail: herbert.franke@reg-opf.bayern.de

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